Zu "Michael Krennerich" wurden 16 Titel gefunden
Dass die Menschenrechte auch für Kinder gelten, erscheint uns heute selbstverständlich. Diese Auffassung hat sich im Laufe des 20. Jhs. – häufig in Reaktion auf die Misshandlung, Unterdrückung und Ausbeutung von Kindern – jedoch nur allmählich und mit vielen Widersprüchen und Rückschlägen entfaltet. Zwar haben alle Staaten mit Ausnahme der USA die UN-Kinderrechtskonvention von 1989 ratifiziert. Dennoch sind nicht nur die realen Lebensbedingungen, sondern ist nach wie vor auch der Rechtsstatus von Kindern häufig problematisch. Die Menschenrechte des Kindes stehen in einem unauflösbaren Spannu…
Der Begriff und das Verständnis von Entwicklung sind seit Beginn der Entwicklungspolitik in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts umstritten, schon deswegen, weil es sich nicht nur um einen beschreibenden, sondern auch um einen wertenden Begriff handelt. Die Rede von „Entwicklung“ legt nahe, dass es „unterentwickelte“ Länder gibt, denen es gelingen soll, einen Entwicklungsprozess nachzuholen oder selbstständig zu vollziehen. Damit sind zwangsläufig normative Annahmen darüber verbunden, welche Zustände in einer Gesellschaft überwunden werden und wohin gesellschaftliche Veränderungen führen sollen. Zwar wurde der ursprünglich stark ökonomisch geprägte Entwicklungsbegriff im Laufe der Zeit um soziale, kulturelle, politische und ökologische Dimensionen erweitert. Doch sind das Primat der Wirtschaft und das Leitbild des Globalen Nordens nach wie vor wirkkräftig.Welche Rolle spiel(t)en Menschenrechte in der Entwicklungspolitik? Inwieweit haben Menschenrechte ihre historische Verengung auf weiße, wohlhabende, europäische Männer völlig überwunden und blinde Flecken in Bezug auf Gender, Klasse, Rassifizierung und Behinderungen umfänglich aufgedeckt? Welche Bedeutung kommt neben den bürgerlichen und politischen mittlerweile den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten zu und welche den Rechten auf Entwicklung und eine gesunde Umwelt? Und inwieweit spiegelt sich dies auch in der Politik allgemein und in der Entwicklungspolitik im Besonderen wider? Die Beiträge dieser Ausgabe greifen einzelne Aspekte heraus, die im engeren oder weiteren Sinne den Zusammenhang zwischen „Menschenrechten und Entwicklung“ betreffen.
„Menschenrechte im Ausnahmezustand“ lautet das Schwerpunktthema der neuen Ausgabe der zeitschrift für menschenrechte (zfmr). Angesichts der Defensive, in die die Menschenrechte vielerorts geraten sind, klingt der Titel (nicht ganz unbeabsichtigt) nach einem Wortspiel – und doch geht es im eigentlichen Wortsinne um Menschenrechte in Not- und Ausnahmezuständen. Als Reaktion auf die tatsächliche oder behauptete Bedrohung der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung wurden und werden in nicht wenigen Staaten mittels Notstandsgesetzen die Befugnisse der Regierung ausgeweitet und die Rechte der dort lebenden Menschen eingeschränkt. Doch wie wird dies begründet, und welchen rechtsstaatlichen Anforderungen haben Notstandbegründungen zu genügen?Welche Risiken und Folgen für die Menschenrechte gehen mit Not- und Ausnahmezuständen einher? Inwiefern wurden und werden diese als Macht- und Repressionsinstrumente in Ländern wie Venezuela, Ägypten und dem einstigen südafrikanischen Apartheid-Regime missbraucht? Welche Sicherungsmaßnahmen sehen Menschenrechtsabkommen und Verfassungen vor – und inwieweit greifen diese?
Die empirische Bestandaufnahme der Menschenrechtslage ist ein methodisch anspruchsvolles Unterfangen von großer politischer Bedeutung. Die Fragen, wie es um die Menschenrechte in einem Land bestellt ist und inwiefern die jeweiligen Staaten die Menschenrechte umsetzen oder aber verletzen, bilden für gewöhnlich den Ausgangspunkt staatlicher wie nichtstaatlicher Bemühungen, die Menschenrechte besser zu schützen. Zugleich ist die methodisch reflektierte Erfassung der Menschenrechtslage auch sozialwissenschaftlich bedeutsam. Erst so lassen sich im zeitversetzten (diachronen) oder zeitgleichen (synchronen) Ländervergleich Entwicklungen und Unterschiede aufzeigen, die es zu erklären gilt. Warum hat sich beispielsweise die Menschenrechtslage in einem Land über die Zeit verbessert oder aber verschlechtert? Weshalb weisen einige Staaten ein besseres oder schlechteres Menschenrechtsprofil als andere Staaten auf? Gibt es Situationen, in denen die Menschenrechte besonders gefährdet sind, und gesellschaftliche Gruppen, die von Menschenrechtsverletzungen besonders betroffen sind? Solche Fragen lassen sich nicht beantworten, ohne die Menschenrechtslage empirisch zu erfassen. Es geht in diesem Heft also um quantitative Angaben zu Menschenrechten. Die jeweiligen Autorinnen und Autoren setzen sich mit menschenrechtsbezogenen oder -relevanten Daten, Indikatoren und Indizes auseinander, die für ihre Arbeitsbereiche wichtig sind. Dabei werden auch Probleme quantitativer Messungen von Menschenrechten benannt und deren Aussagekraft und Verwendung hinterfragt. So hoffen wir, der Debatte über „Menschenrechte in Zahlen“ den einen oder anderen Impuls zu geben.
„Menschenrechte und das Volk“ lautet der – zugegebenermaßen – reißerische Titel des vorliegenden Hefts. Anlass für die Themenwahl sind aktuelle politische Bemühungen von Autokraten und Rechtspopulisten, sich als Vertreter des „echten Volkswillens“ zu gerieren und im Namen des Volkes demokratische und menschenrechtliche Prinzipien außer Kraft zu setzen. Wenn die Demokratie aber mit der reinen Mehrheitsherrschaft gleichgesetzt und „das Volk“ als homogen verstanden wird, dann besteht die Gefahr, dass all jene, die nicht zur politischen Mehrheit gehören, auch nicht das „echte“ Volk repräsentieren oder gar dazu gehören. Nur dann, wenn in einer durch Vielfalt geprägten Gesellschaft demokratische Freiräume grund- und menschenrechtlich verbürgt sind, wird von vornherein der gesamte demos eingebunden, einschließlich der gesellschaftlichen und politischen Minderheiten, die es in der Demokratie zu achten und zu schützen gilt. Nur dann ist auch ein Wechsel von politischen Mehrheiten möglich. Auf den Sinnzusammenhang von Demokratie und Menschenrechten gehen eingangs gleich zwei philosophische Beiträge ein. Stefan Kirste erachtet Demokratie nicht nur als ein objektives Staatsstrukturprinzip, sondern auch als ein subjektives Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der politischen Selbstbestimmung. Bei seiner Begründung des „Menschenrechts auf Demokratie“ setzt der Rechtsphilosoph an der Menschenwürde an. In Abgrenzung zu Carl Schmitt und zu konservativen Positionen unternimmt Heiner Bielefeldt anschließend eine Grundsatzreflektion zum Zusammenhang von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten und weist diese – im Horizont der Kant‘schen Aufklärung – als ein komplexes Sinnganzes aus. Politisch daran anknüpfen kann der Appell von Ralf-Uwe Beck: „Mehr (direkte) Demokratie wagen in Zeiten des Rechtspopulismus“. Der Theologe und Bürgerrechtler sieht in direktdemokratischen Verfahren keine Gefahr für die Demokratie, sondern eine Möglichkeit, Vertrauen in die Demokratie zurück zu gewinnen. Der Rechtswissenschaftler Stefan Schlegel setzt sich anhand der Schweizer Volksinitiativen ebenfalls mit dem Verhältnis zwischen Demokratie und Menschenrechten auseinander und nimmt dabei die Friktionen zwischen neu geschaffenem Verfassungsrecht und den Grund- bzw. Menschenrechten in den Blick. Um Integration als Recht, Pflicht oder Ermächtigung geht es in dem Beitrag von Andreas Funke. Der Rechtsprofessor legt die rechtlichen Bestimmungen sowohl für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Integration als auch für die politische Integration von Ausländer*innen dar und unterzieht das Bayerischen Integrationsgesetz einer kritischen Analyse. Der abschließende Beitrag im Schwerpunkteil behandelt die Geschichtspolitik der polnischen Regierung, der es daran gelegen ist, den Patriotismus im Lande zu stärken und die Deutungshoheit über die Nationalgeschichte zu gewinnen. Kenntnisreich stellt der Historiker Andreas Mix die verschiedenen geschichtspolitischen Initiativen in den Kontext des gewandelten Geschichtsbildes seit der Systemtransformation 1989/90. Bezüge zu dem Schwerpunktthema weisen auch die Forumsbeiträge und der Tour d`Horizon auf. Christian Tomuschat setzt sich mit dem „Recht auf die Heimat“ auseinander. Verstanden als Bleiberecht am angestammten Wohnort, hat es dem Völkerrechtler zufolge einen festen Platz in der Architektur des Völkerrechts, selbst, wenn seine Durchsetzung zumeist an den vorherrschenden Machtkonstellationen scheitere. Im zweiten Forumsbeitrag legt Stefánia Kapronczay dar, inwiefern und warum in Ungarn unter nationalistischen Vorzeichen die zivilgesellschaftlichen Freiräume zu schwinden drohen. Der Tour d`Horizon von Nadja Kutscher wiederum zeigt auf, wie im rechten Demografie-Diskurs rassistische und anti-feministische Narrative genutzt werden, um auf ein angebliches Aussterben des deutschen Volkes aufmerksam zu machen. Der Hintergrundteil enthält, wie üblich, zwei Beiträge außerhalb des Schwerpunktthemas. Rainer Huhle zeichnet die Entwicklung des modernen Menschenrechtsschutzes nach und setzt sich dabei mit dem publizistischen und wissenschaftlichen Trend auseinander, die Menschenrechte zu kritisieren und ihr geschichtliches Ende zu prophezeien. Der zweite Hintergrundbeitrag befasst sich mit dem Menschenrecht auf Bildung. Michael Krennerich zeigt auf, wie die menschenrechtliche Perspektive den Blick für Bildungsprobleme auch in Deutschland schärfen kann.
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR – eigentlich besser übersetzt als „Universelle Erklärung der Menschenrechte“ – wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind „living instruments“. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der „Katalog“ der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um „neuen“ Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche – nicht nur autokratisch regierte – Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der – im juristischen Sprachgebrauch – „Schranken“ und „Schranken-Schranken“ der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine „Einmischung“ von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die – für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige – Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Der Zusammenhang zwischen „Menschenrechten und Revolutionen“ steht auf der politischen Tagesordnung: In jüngster Zeit wurden wir Zeugen von Massenprotesten, Aufständen, Rebellionen und Revolutionen in der Ukraine, in Tunesien, Ägypten, Libyen oder Syrien, in denen der Bezug auf Menschenrechte mitunter eine zentrale, manchmal eine eher nebensächliche und – erstaunlich genug – gelegentlich auch gar keine Rolle spielte. In diesem Heft analysieren renommierte Autorinnen und Autoren verschiedenste menschenrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit jüngeren und länger zurückliegenden Revolutionen. James Ingram wendet sich zunächst aus Sicht der Politischen Philosophie den historischen „Wurzeln“ der Menschenrechte zu, die gemeinhin in den Revolutionen des 18. Jahrhunderts verortet werden. Jeanette Ehrmann kritisiert in ihrem Beitrag das akademisch gängige Bemühen, die Geschichte der Menschenrechte, ausgehend von der Amerikanischen und der Französischen Revolution, als einen linearen moralischen Fortschritt, bewirkt durch Europa und Nordamerika, zu präsentieren. Sie will dieses geläufige Narrativ der Menschenrechte korrigieren, indem sie die „verschwiegene“ Haitianische Revolution als wichtigen Bestandteil einer übergreifenden atlantischen Verfassungsrevolution ernst nimmt und damit ebenso als ein wirkmächtiges Gründungsmoment der politischen Moderne rekonstruiert. Mareike Krajewski geht der Frage nach, inwiefern sich am Beispiel „revolutionären Handelns“ ein grundlegendes Problem zeigt, das im Grunde jedes politische Handelns betrifft: die Frage, wie revolutionäres Handeln in langlebigere Institutionen umgesetzt werden kann, ohne die ursprünglichen Ideen zu verraten. Nabila Abbas untersucht die Rolle, welche der politische Bezug auf Menschenrechte im Rahmen der tunesischen Revolution 2010/2011 gespielt hat, und Georg Lohmann stellt in seinem programmatischen Text die Frage, ob die Verwirklichung der sozialen Menschenrechte eine Revolution und/oder Reformen erfordern würde.
Die staatlichen Pflichten, die sich aus dem Menschenrecht auf Gesundheit ergeben, werden inzwischen weit gefasst und diskutiert. Soll der Staat wirklich im Namen der Gesundheit menschenrechtlich verpflichtet sein, die Freizeit- und Lebensgewohnheiten der Menschen zu steuern? Und wenn ja, wie weit soll er dabei gehen? Oder geht es bei dem Menschenrecht auf Gesundheit nicht doch eher darum, dass der Staat nicht selbst die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt und die Menschen vor gesundheitsschädlichen Eingriffen schützt? Oder bezieht sich das Menschenrecht auf Gesundheit vor allem auf eine angemessene medizinische Versorgung, die weltweit unzähligen Menschen verwehrt bleibt? Tatsächlich ist das Menschenrecht auf Gesundheit komplex und vielschichtig – und bedarf dringend der Konkretisierung. In diesem Heft werden die völkerrechtlichen Grundlagen und die inhaltlichen Grundzüge des Menschenrechts auf Gesundheit aus juristischer, politischer und philosophischer Sicht darlegt und die daraus entstehenden staatlichen Pflichten umrissen. Die Beiträge beschäftigen sich u.a. mit der medizinischen Versorgung von Migrantinnen und Migranten ohne legalen Aufenthaltsstatus und mit der sozial ungleichen Verteilung von Gesundheitschancen und Erkrankungsrisiken in Deutschland sowie mit der Rechtsprechung zum Menschenrecht auf Gesundheit in Argentinien. In einem Forums-Beitrag pocht der Geschäftsführer von medico international auf öffentliche Verantwortung und skizziert – am Beispiel Südafrikas – die Bedeutung menschenrechtlichen Empowerments und der solidarischen Begleitung der Betroffenen in der Praxis. Außerdem enthält das Heft ein Interview mit dem UN-Sonderberichterstatter zum Menschenrecht auf Gesundheit, Dainius Pūras.
Diese Ausgabe der Zeitschrift für Menschenrechte befasst sich mit dem Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Gewalt. Mit vielfältigen Sichtweisen auf die Entstehung und Entwicklung der Menschenrechte und analysiert unter anderem anhand verschiedenen Konflikte und Menschenrechtsverletzungen wird der vielschichtige und enge Zusammenhang zwischen den Menschenrechten und Gewalt beleuchtet. So lassen sich die Menschenrechte als allgemeine Antwort auf eine Vielzahl konkreter Gewalt- und Unrechtserfahrungen verstehen, die aus den historischen Erfahrungen durch die Nazi-Herrschaft und den Zweiten Weltkrieg entstanden sind.
Ihrem normativen Anspruch nach sind Menschenrechte universal gültig, d. h. sie sollen für alle Menschen gelten – überall und jederzeit. Die traurige Realität jedoch sieht anders aus. Trotz aller Fortschritte, die seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 weltweit erzielt wurden, ist es um die globale Verwirklichung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenrechte immer noch schlecht bestellt. Millionen von Menschen auf der ganzen Welt wird der effektive Schutz ihrer Menschenrechte nach wie vor ganz oder teilweise verwehrt. Besonders schwierig ist die Situation für diejenigen, die aufgrund ihrer prekären, von Gewalt, Armut, Krankheit, Alter oder Verfolgung geprägten Lebensumstände in erster Linie auf den Schutz ihrer Menschenrechte angewiesen wären. Denn gerade ihnen bleibt dieser Schutz am häufigsten versagt. Die von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen regelmäßig veröffentlichten Zahlen lassen daran keinen Zweifel: Demnach leben etwa 1,4 Milliarden Menschen weltweit in extremer Armut, was bedeutet, dass sie mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; über 1 Milliarde Menschen sind von Hunger betroffen; rund 700 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Liste ließe sich fortsetzen. Angesichts dieser dramatischen, für die Betroffenen lebensbedrohlichen Umstände kann es nicht verwundern, dass sich jeden Tag aufs Neue Zehntausende von Menschen auf den Weg machen, um woanders eine bessere oder auch nur eine weniger schlimme Zukunft zu finden. Die meisten verlassen nicht freiwillig ihre Heimat, sondern erzwungenermaßen, weil sie aufgrund widriger Umstände für sich und ihre Familien keine Perspektive mehr sehen – ein Umstand, den Politiker, die in populistischer Weise von „Sozialtourismus“ sprechen, geflissentlich verschweigen. Ohnehin endet der Weg für die allermeisten Migrantinnen und Migranten nicht jenseits, sondern diesseits der Grenzen ihres Heimatlandes, weil ihnen die nötigen Ressourcen und Möglichkeiten für eine Ausreise fehlen. Sofern ihre Schicksale Eingang in die offiziellen Statistiken der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen finden, tun sie das unter dem Begriff der „Binnenmigration“. Anderen wiederum gelingt es, die für einen – legalen oder illegalen – Grenzübertritt notwendigen Mittel aufzubringen. Von dem Augenblick an, in dem sie das Territorium eines anderen Staates betreten, firmieren sie offiziell als Migrantinnen und Migranten. Sie sind es, um die es im Themenschwerpunkt des vorliegenden Heftes gehen soll.
Nahezu von Beginn an ist das moderne Menschenrechtsdenken von heftiger und teilweise auch hämischer Kritik begleitet gewesen. Als „Unsinn“ oder „unrealistisch“ wurden die Rechte von Kritikerinnen und Kritikern bezeichnet, die nicht an die Implementierung und Verrechtlichung oder gar an die Existenz dieser Rechte glaubten. Heute sind die Menschenrechte zwar verfassungs- und völkerrechtlich festgeschrieben, doch mindert dies nicht die Kritik. Dabei werden Fragen nach einem universellen Geltungsanspruch und der faktischen Umsetzung laut, ebenso wie Fragen konzeptioneller Problemstellungen einer Theorie der Menschenrechte. Die Beiträge in dieser Ausgabe befassen sich unter anderem mit der Ideengeschichte der Menschenrechte, mit einer historischen Sichtweise auf die Menschenrechtskritik, mit der Rhetorik zeitgenössischer Menschenrechtspolitik sowie dem Zusammenhang zwischen dem Anliegen der Menschenrechtskritik einerseits und einer wachsenden Popularität dezidiert politischer Konzeptionen der Menschenrechtsidee andererseits.
Die zfmr versteht sich als Forum, in dem aktuelle und offene Menschenrechtsfragen der sozialwissenschaftlichen Analyse und Reflexion zugeführt werden. Die Zeitschrift vertieft die Debatte um die Menschenrechte und die Menschenrechtspolitik in der Politikwissenschaft und in benachbarten Disziplinen. Die zfmr umfasst theoretisch wie empirisch fundierte Beiträge zur historisch-systematischen Entwicklung, zur Legitimation, Interpretation und Umsetzung sowohl der bürgerlich-politischen als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte und schließt damit an den internationalen Menschenrechtsdiskurs an.
Die Menschenrechte sind seit Beginn ihrer Geschichte verschiedenster Kritik ausgesetzt. Dabei ist die feministische Kritik die historisch älteste: 1791 erschien, fast zeitgleich zur Französischen Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers vom 3. September 1791, die Erklärung der Rechte der Frau von Olympe de Gouges. Diese betont die Ebenbürtigkeit der Frau mit dem Mann, die gleichen Rechte der Frau auf Eigentum, Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung, die Gleichbehandlung nicht nur bei Anklage und Verhaftung, sondern auch bei der Meinungsfreiheit, der freien Gedankenäußerung und der Freiheit, in aller Öffentlichkeit die Vaterschaft eines (unehelichen) Kindes bekannt geben zu dürfen. Ob es auch heute noch spezifische Menschenrechte nur für Frauen braucht, ist umstrittener Gegenstand dieses Heftes. Die Ausgabe widmet sich aus unterschiedlichen Blickwinkeln einzelnen ausgewählten Aspekten des Themas „FrauenMenschenrechte“. Allen Artikeln gemein ist die Annahme, dass Frauen stets noch vielfältigen Diskriminierungen weltweit ausgesetzt sind, auf die der internationale Menschenrechtsdiskurs reagieren muss.
Die zfmr versteht sich als Forum, in dem aktuelle und offene Menschenrechtsfragen der sozialwissenschaftlichen Analyse und Reflexion zugeführt werden. Die Zeitschrift vertieft die Debatte um die Menschenrechte und die Menschenrechtspolitik in der Politikwissenschaft und in benachbarten Disziplinen. Die zfmr umfasst theoretisch wie empirisch fundierte Beiträge zur historisch-systematischen Entwicklung, zur Legitimation, Interpretation und Umsetzung sowohl der bürgerlich-politischen als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte und schließt damit an den internationalen Menschenrechtsdiskurs an.
Menschenrechte geraten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung immer weiter unter Druck. Nach dem 11. September 2001, den Terroranschlägen in Madrid (2004) und London (2005) haben Staatenvertreter weltweit das Thema ganz oben auf ihre politische Agenda gesetzt. Der thematische Bogen reicht dabei vom Umgang mit Terroraufrufen im Internet, den Möglichkeiten, die Finanzierung von Terrorakten zu unterbinden, über die Eindämmung von Sprengstoff- und Waffenhandel, das Aufdecken internationaler Terrornetzwerke, die Verhinderung von Terrorpropaganda bis hin zur Frage, wie legitim der „Krieg“ gegen den Terror ist. Viele Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung werden zwar durchgesetzt, gleichzeitig leiden jedoch grundlegende Freiheitsrechte der BürgerInnen darunter. Zentrale Fragen sind daher, ob Grund- und Freiheitsrechte angesichts einer terroristischen Bedrohung für Sicherheit und Leben eingeschränkt werden dürfen oder ob es sogar verursachte Ausnahmesituationen geben kann, in denen Folter von offizieller Seite als Mittel eingesetzt werden dürfte, um Menschenleben zu retten. Das Themenheft „Terrorismus und Menschenrechte“ geht den drängenden Fragen nach und lässt unterschiedliche Stimmen aus unterschiedlichen Disziplinen zu Wort kommen.