Zu "Elisabeth Holzleithner" wurden 5 Titel gefunden
Mit dem Fokus auf „Menschenrechte queer gelesen“ widmet sich das Schwerpunktthema der vorliegenden Ausgabe der zfmr einem immer noch zu wenig bearbeiteten, dabei kontroversen und an Bedeutung gewinnenden Thema. In den letzten Jahren konnten Bewegungen für die Rechte von LGBTIQ* ganz bemerkenswerte Erfolge erringen, und das nicht nur im „globalen Norden“: Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen wurden entkriminalisiert; es wurden Möglichkeiten für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen, ihre Beziehungen zu institutionalisieren, mancherorts bis hin zur Öffnung der Ehe; die Anerkennung einer vom bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichenden Geschlechtsidentität wird vielerorts nicht mehr von geschlechtsanpassenden Körpermodifikationen abhängig gemacht, manche Staaten gebieten, dass es bei der rechtlichen Kategorisierung des Geschlechts eine „dritte Option“ geben soll, und die Praxis der chirurgischen Zurichtung der Genitalien von intergeschlechtlichen Kindern wird zunehmend als unzulässig angesehen, wenn sie auch erst in ganz wenigen Staaten vollends verboten ist. Eine eigene UN-Konvention zum Schutz von SOGIESC-Menschenrechten – also solchen, die sich auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und -expression sowie geschlechtliche Charakteristika beziehen – scheint derzeit nicht realistisch. Dafür halten die Yogyakarta Prinzipien (aus 2007, mit einer Erweiterung aus 2017) fest, inwiefern die herkömmlichen Menschenrechte auch im Bereich von SOGIESC anwendbar sind, und im Jahr 2016 wurde ein Sonderberichterstatter der UN für diese Themen eingesetzt; aktuell hat Victor Madrigal-Borloz diese Position inne. Es gab aber auch Rückschläge, wie die Situation in Russland und in der Türkei, aber auch in Brasilien oder in den USA zeigt, wo für das Militär wieder ein „Transgender Ban“ eingeführt wurde. Und in Ungarn wurden die weitreichenden Ermächtigungen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus dafür missbraucht, die Möglichkeiten zu Änderung des geschlechtlichen Personenstands abzuschaffen. Die Aufsätze des vorliegenden Bandes widmen sich verschiedenen Aspekten des Themas und wollen damit nicht nur informieren und zum Nachdenken anregen, sondern auch eine weitere Befassung mit den einschlägigen Herausforderungen anstoßen.
Das Verhältnis der Menschenrechte zu Fragen der „Sicherheit“ ist komplexer, als man vermuten mag: Einerseits sollen die Menschenrechte vor politischer Willkürherrschaft schützen und damit jeweils individuell für eine gewisse Sicherheit gegenüber dem Staat und öffentlichen Institutionen sorgen. Andererseits führt jedoch die effektive Durchsetzung von Menschenrechten zu immer neuen Unsicherheiten, und zwar nicht zuletzt mit Blick auf individuelle Freiheitsrechte; was spätestens seit dem 11. September 2001 ein politisch akutes Problem und menschenrechtliches Dauerthema ist. Dies wiederum lässt darauf schließen, dass es immer auch einen grundlegenden Konflikt zwischen individuellen Freiheitsrechten einerseits und politischen Sicherheitserwägungen andererseits gibt; was sich derzeit vor allem an Debatten um ein individuelles Menschenrecht auf „Schutz der Privatsphäre“ ablesen lässt; einem Recht, das in den letzten Jahren vor allem, aber nicht nur durch menschenrechtswidrige geheimdienstlicher Aktivitäten unter Druck geraten ist. Hier zeigt sich: Das Verhältnis von Menschenrechten und Sicherheitsansprüchen ist nicht nur komplex, sondern auch intern spannungsreich. Eine damit eng verwandte Diskussion wird derzeit innerhalb des Völkerrechts und der politischen Theorie internationaler Beziehungen unter dem Stichwort „securitization“ geführt. Gemeint ist der politische Prozess eine rhetorischen oder auch bürokratischen Transformation von bedrohlichen Individuen, z.B. „Islamisten“, oder auch ganzer Bevölkerungsgruppen, z.B. „die“ Sinti und Roma, zu Objekten und damit Problemen der Sicherheitspolitik. Hier wird das menschenrechtliche Sicherheitsanliegen gelegentlich missbraucht, um außergewöhnliche und illegitime Maßnahmen der Politik zu rechtfertigen, die mittelfristig die Demokratie und den Rechtsstaat bedrohen und zunehmend auch zu einer „Depolitisierung“ sozialer Konflikte beitragen. Die im Schwerpunkt dieses Heftes versammelten Beiträge konzentrieren sich jeweils auf sehr unterschiedliche Facetten des spannungsreichen Verhältnisses von Menschenrechten und Sicherheitsansprüchen; und zwar aus einer eher grundlegenden, begrifflich-normativen Perspektive (Elisabeth Holzleithner über „Freiheit und Sicherheit“), aus völkerrechtlicher Sicht (Karsten Nowrot über „menschliche Sicherheit“ und Markus Kaltenborn über das „Recht auf soziale Sicherheit“), aus einem stärker politikwissenschaftlichen Blickwinkel (Ayelet Banai und Regina Kreide über „Versicherheitlichung der Migration in Deutschland“ und Huub van Baar über die Ambivalenz von Entwicklungsprogrammen und die damit einhergehende Stereotypisierung von Roma-Minderheiten) oder auch eher rechtssoziologisch orientiert (Hartmut Aden über „anlasslose Personenkontrollen“).
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR – eigentlich besser übersetzt als „Universelle Erklärung der Menschenrechte“ – wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind „living instruments“. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der „Katalog“ der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um „neuen“ Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche – nicht nur autokratisch regierte – Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der – im juristischen Sprachgebrauch – „Schranken“ und „Schranken-Schranken“ der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine „Einmischung“ von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die – für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige – Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Was verbirgt sich hinter dem Titel „Menschenrechte digital“? Als wir uns entschieden haben, das Thema als Schwerpunkt auszuwählen, ist uns schnell klargeworden, dass die Digitalisierung der Lebenswelt sich im Positiven wie im Negativen auf die Menschenrechte auswirkt. Es gibt viele Fragen und ein erster Befund fällt ambivalent aus: Digitalisierung bietet bspw. über Blogs, Twitter oder Facebook für unterdrückte Gesellschaften, Individuen oder Gruppen Möglichkeiten, sich zu informieren, sich über ihre (Menschen-)Rechte zu bilden, eine Meinung zu formulieren und sich auszudrücken. Das Internet schafft eine Stimme. Und nicht nur das: Über das Internet können sich Gleichgesinnte finden, versammeln und aktiv handeln, wie es der „Arabische Frühling“ gezeigt hat. Das Internet kann das Durchsetzen von Menschenrechten also unterstützen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Zugang zum freien Internet. Ist der Zugang zum Internet ein Menschenrecht? Diese Frage diskutiert Ben Wagner in seinem Beitrag. Gleichzeitig bietet das Internet jedoch für repressive Systeme vielfältige Möglichkeiten, Menschenrechte einzuschränken oder sogar zu verletzen, etwa durch Zensur. Doch auch bei demokratischen Staaten ist das Begehr nach Daten längst erwacht. Angestoßen durch das Vorgehen der Geheimdienste in den vergangenen Jahren (NSA-Affäre) haben die Vereinten Nationen eine Resolution zum Datenschutz verabschiedet. Klar ist, dass das Sammeln und Vernetzen von Daten zu einer großen Gefahr werden kann. Neben den Staaten werden auch Konzerne wie Google oder Facebook zu Akteuren, deren Handeln eine Auswirkung auf die Menschenrechte hat. Anja Mihr reflektiert in ihrem Beitrag die Idee eines Cyber-Gesellschaftsvertrages und die Frage, wie man das Verhältnis der Akteure im Internet menschenrechtlich gestalten kann. Für einen Multistakeholder-Ansatz setzt sich auch Matthias C. Kettemann ein. Er plädiert dafür, sich erst einmal die Grundfragen legitimer Ordnung vor Augen zu führen. So ist seiner Meinung nach das Recht auf Privatleben eine Vorbedingung für eine echte Teilhabe im Internet. Folgt man seiner Argumentation, liegt im Multistakeholder-Ansatz das Potential, Internetnormen zu entwickeln. Nicht zuletzt entsteht mit der digitalen auch eine Welt neben der physischen Welt, in der z.B. sog. Avatare (künstliche Personen) handeln und leben. Dies kann eine Welt sein, in der Menschenrechte einen schweren Stand haben: Sexting und Cybermobbing sind hier nur zwei Stichworte. Auch die Problematik von Hassreden im Zusammenhang mit häufig gewordenen „Shitstorms“ erlangt im Netz eine ganz spezifische Qualität. Dieser Aspekt wird in diesem Heft nicht in ausführlichen Form erörtert, im Beitrag von Thorsten Thiel aber dennoch aufgegriffen. Thiel skizziert in seinem Beitrag den Wandel von Anonymität und Anonymitätsdiskursen. Ein großer Teil der Beiträge dieser zfmr-Ausgabe beschäftigt sich damit, welche Auswirkungen die Digitalisierung der Lebenswelt auf die Verfasstheit der Menschenrechte und insbesondere auf deren Durchsetzung hat. Die Autoren plädieren mehrheitlich für den Mulitstakeholder-Ansatz, um das Internet zu zügeln, Normen zu entwickeln und Teilhabe möglich zu machen. Das Heft spiegelt auch, mit welchen Themen sich die wissenschaftliche Community derzeit beschäftigt. Andere Fragestellungen, die hier kurz angeklungen sind, bestehen freilich weiterhin. Insofern kann das Heft als ein Auftakt gelesen werden für ein Thema, das uns als Fachzeitschrift für Menschenrechte noch lange weiter beschäftigen wird.
Die zfmr versteht sich als Forum, in dem aktuelle und offene Menschenrechtsfragen der sozialwissenschaftlichen Analyse und Reflexion zugeführt werden. Die Zeitschrift vertieft die Debatte um die Menschenrechte und die Menschenrechtspolitik in der Politikwissenschaft und in benachbarten Disziplinen. Die zfmr umfasst theoretisch wie empirisch fundierte Beiträge zur historisch-systematischen Entwicklung, zur Legitimation, Interpretation und Umsetzung sowohl der bürgerlich-politischen als auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte und schließt damit an den internationalen Menschenrechtsdiskurs an.