Zu "Andreas Cassee" wurden 2 Titel gefunden
Menschenrechtsabkommen
zeitschrift für menschenrechte 1/2017
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR – eigentlich besser übersetzt als „Universelle Erklärung der Menschenrechte“ – wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind „living instruments“. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der „Katalog“ der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um „neuen“ Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche – nicht nur autokratisch regierte – Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der – im juristischen Sprachgebrauch – „Schranken“ und „Schranken-Schranken“ der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine „Einmischung“ von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die – für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige – Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
Das allgemeine Ziel, die Achtung der Menschenrechte zu fördern und zu festigen, ist bereits in der UN-Charta von 1945 niedergelegt. Diesem Ziel dienen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 sowie die darauf aufbauenden Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen. Die allermeisten Rechte der AEMR – eigentlich besser übersetzt als „Universelle Erklärung der Menschenrechte“ – wurden 1966 in zwei völkerrechtliche Verträge überführt, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die beide 1976 in Kraft traten. Sie wurden im Laufe der Zeit durch weitere internationale Abkommen ergänzt. Internationale Menschenrechtsabkommen sind „living instruments“. Die Auslegung der rechtlich verankerten Menschenrechte ist nicht starr. Viele völkerrechtliche und politische Debatten kreisen um eine zeitgemäße Auslegung bestehender Rechte. Auch das Verständnis davon, wer Träger der Menschenrechte ist und wen die Menschenrechte auf welche Weise verpflichten, ist Veränderungen unterworfen. Zugleich kann der „Katalog“ der Menschenrechte im Rahmen weiterer Abkommen verändert und erweitert werden. Die historische Entwicklungsoffenheit der Menschenrechte bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit: Die Festschreibung neuer und die Neu-Interpretation bestehender Menschenrechte sind zwar notwendig, um „neuen“ Unrechtserfahrungen und veränderten Lebensbedingungen Rechnung zu tragen, doch sind sie stets daraufhin zu prüfen, ob und inwiefern sie sich in das systematische Gefüge des Menschenrechtsschutzes einbetten lassen. Zugleich sind Menschenrechte aber auch nicht vor Rückschritten gefeit. Im Namen der Terrorismusbekämpfung, der nationalen Sicherheit und der inneren Ordnung haben etliche – nicht nur autokratisch regierte – Staaten die Menschenrechte eingeschränkt, oft mit zweifelhaften Gründen und unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Interpretation der – im juristischen Sprachgebrauch – „Schranken“ und „Schranken-Schranken“ der Menschenrechte kommt damit auch für die politische Praxis große Bedeutung zu. Zugleich pochen viele Regierungen inzwischen wieder auf ihre nationale Souveränität und verbitten sich eine „Einmischung“ von außen. Darunter fallen nicht nur Autokraten etwa in Russland, der Türkei und China, sondern beispielsweise auch die rechts-nationalistischen Regierungen in Polen und Ungarn, die in ihren Ländern demokratische Errungenschaften abbauen. Selbst etablierte Demokratien wie Großbritannien und Indien tun sich schwer mit menschenrechtlicher Kritik (im Falle der Briten etwa jene durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Besonders dramatisch ist es, wenn die – für den transnationalen Menschenrechtsschutz so wichtige – Verbindung zwischen den Menschenrechtsaktivist*innen vor Ort und der internationalen Menschenrechtscommunity zu kappen versucht wird; wie dies weltweit in einer wachsenden Zahl an Ländern mittels NGO- und anderen Gesetzen geschieht. Das vorliegende Heft beschäftigt sich in seinem Schwerpunkt-Teil mit der Bedeutung und Dynamik einiger ausgewählter internationaler Menschenrechtsverträge.
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Menschenrechte und Migration
zeitschrift für menschenrechte 2/2014
Ihrem normativen Anspruch nach sind Menschenrechte universal gültig, d. h. sie sollen für alle Menschen gelten – überall und jederzeit. Die traurige Realität jedoch sieht anders aus. Trotz aller Fortschritte, die seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 weltweit erzielt wurden, ist es um die globale Verwirklichung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenrechte immer noch schlecht bestellt. Millionen von Menschen auf der ganzen Welt wird der effektive Schutz ihrer Menschenrechte nach wie vor ganz oder teilweise verwehrt. Besonders schwierig ist die Situation für diejenigen, die aufgrund ihrer prekären, von Gewalt, Armut, Krankheit, Alter oder Verfolgung geprägten Lebensumstände in erster Linie auf den Schutz ihrer Menschenrechte angewiesen wären. Denn gerade ihnen bleibt dieser Schutz am häufigsten versagt. Die von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen regelmäßig veröffentlichten Zahlen lassen daran keinen Zweifel: Demnach leben etwa 1,4 Milliarden Menschen weltweit in extremer Armut, was bedeutet, dass sie mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; über 1 Milliarde Menschen sind von Hunger betroffen; rund 700 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Liste ließe sich fortsetzen. Angesichts dieser dramatischen, für die Betroffenen lebensbedrohlichen Umstände kann es nicht verwundern, dass sich jeden Tag aufs Neue Zehntausende von Menschen auf den Weg machen, um woanders eine bessere oder auch nur eine weniger schlimme Zukunft zu finden. Die meisten verlassen nicht freiwillig ihre Heimat, sondern erzwungenermaßen, weil sie aufgrund widriger Umstände für sich und ihre Familien keine Perspektive mehr sehen – ein Umstand, den Politiker, die in populistischer Weise von „Sozialtourismus“ sprechen, geflissentlich verschweigen. Ohnehin endet der Weg für die allermeisten Migrantinnen und Migranten nicht jenseits, sondern diesseits der Grenzen ihres Heimatlandes, weil ihnen die nötigen Ressourcen und Möglichkeiten für eine Ausreise fehlen. Sofern ihre Schicksale Eingang in die offiziellen Statistiken der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen finden, tun sie das unter dem Begriff der „Binnenmigration“. Anderen wiederum gelingt es, die für einen – legalen oder illegalen – Grenzübertritt notwendigen Mittel aufzubringen. Von dem Augenblick an, in dem sie das Territorium eines anderen Staates betreten, firmieren sie offiziell als Migrantinnen und Migranten. Sie sind es, um die es im Themenschwerpunkt des vorliegenden Heftes gehen soll.
Ihrem normativen Anspruch nach sind Menschenrechte universal gültig, d. h. sie sollen für alle Menschen gelten – überall und jederzeit. Die traurige Realität jedoch sieht anders aus. Trotz aller Fortschritte, die seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 weltweit erzielt wurden, ist es um die globale Verwirklichung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenrechte immer noch schlecht bestellt. Millionen von Menschen auf der ganzen Welt wird der effektive Schutz ihrer Menschenrechte nach wie vor ganz oder teilweise verwehrt. Besonders schwierig ist die Situation für diejenigen, die aufgrund ihrer prekären, von Gewalt, Armut, Krankheit, Alter oder Verfolgung geprägten Lebensumstände in erster Linie auf den Schutz ihrer Menschenrechte angewiesen wären. Denn gerade ihnen bleibt dieser Schutz am häufigsten versagt. Die von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen regelmäßig veröffentlichten Zahlen lassen daran keinen Zweifel: Demnach leben etwa 1,4 Milliarden Menschen weltweit in extremer Armut, was bedeutet, dass sie mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; über 1 Milliarde Menschen sind von Hunger betroffen; rund 700 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Liste ließe sich fortsetzen. Angesichts dieser dramatischen, für die Betroffenen lebensbedrohlichen Umstände kann es nicht verwundern, dass sich jeden Tag aufs Neue Zehntausende von Menschen auf den Weg machen, um woanders eine bessere oder auch nur eine weniger schlimme Zukunft zu finden. Die meisten verlassen nicht freiwillig ihre Heimat, sondern erzwungenermaßen, weil sie aufgrund widriger Umstände für sich und ihre Familien keine Perspektive mehr sehen – ein Umstand, den Politiker, die in populistischer Weise von „Sozialtourismus“ sprechen, geflissentlich verschweigen. Ohnehin endet der Weg für die allermeisten Migrantinnen und Migranten nicht jenseits, sondern diesseits der Grenzen ihres Heimatlandes, weil ihnen die nötigen Ressourcen und Möglichkeiten für eine Ausreise fehlen. Sofern ihre Schicksale Eingang in die offiziellen Statistiken der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen finden, tun sie das unter dem Begriff der „Binnenmigration“. Anderen wiederum gelingt es, die für einen – legalen oder illegalen – Grenzübertritt notwendigen Mittel aufzubringen. Von dem Augenblick an, in dem sie das Territorium eines anderen Staates betreten, firmieren sie offiziell als Migrantinnen und Migranten. Sie sind es, um die es im Themenschwerpunkt des vorliegenden Heftes gehen soll.
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